Das Sächsische Finanzministerium hat am 30.03.2020 „Anwendungshinweise zum Fördervollzug in Zusammenhang mit Corona – VwV zu §§ 23, 44 SäHO“ veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem:
„Zuwendungsempfängern … sollen grundsätzlich keine schwerwiegenden Nachteile entstehen, soweit diese aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation nicht wie geplant Projektbestandteile durchführen und an Projekten teilnehmen können. Die Bewilligungsstellen werden gebeten, einzelfallbezogene Entscheidungen zu treffen und die jeweiligen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. … 5. Soweit im Fördervollzug eine Ermessensspielraum besteht, ist dieser im Zusammenhang mit der aktuellen Sondersituation großzügig auszulegen …“
Das ganze Schreiben und Anmerkungen dazu finden Sie hier auf der Homepage des Kinder- und Jugendringes Sachsen unter dem Punkt Anlagen.
Inzwischen hat der KSV an die Jugendämter in Sachsen eigene Anwendungshinweise zum Umgang mit den Förderungen im Rahmen des SGB VIII herausgegeben, die sich am Schreiben des Finanzministeriums orientieren.Nun sind die örtlichen Jugendämter als jeweilige Zuwendungsgeber an der Reihe, diese Hinweise mit eigenen Auslegungsbestimmungen an die freien Träger der Schulsozialarbeit weiter zu reichen. Damit sollte dann Klarheit darüber bestehen, ob es tatsächlich sinnvoll und unabwendbar ist, Schulsozialarbeiter*innen in Kurzarbeit zu schicken, was unserer Wahrnehmung nach derzeit nicht notwendig erscheint. Dies wird sicher aber auch davon abhängig sein, wann die Schulen wieder geöffnet werden.