Anfrage an das Landesjugendamt gestartet – Betretungsverbot für Schulsozialarbeiter*innen?

Von einigen Schulsozialarbeiter*innen aus ganz Sachsen erhielten wir inzwischen die Rückmeldung, dass bestimmte Passagen der neuen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen vom 12. Mai 2020 das Arbeitsfeld der Schulsozialarbeit nicht explizit als schulzugehöriges und somit zutrittberechtigtes Personal an Schule erwähnt und die ersten Schulsozialarbeiter*innen das Betreten und Arbeiten in der Schule verweigert wird.

Die LAG Schulsozialarbeit Sachsen e.V. hat am heutigen Freitag, 15.Mai, eine Anfrage an das Landesjugendamt gestellt mit der Bitte um zeitnahe Klärung sowie Antwort.

Auszug aus der Anfrage:

'Im Mittelpunkt dieser Auslegung steht der Abschnitt "3.3. Schulfremden Personen, die nicht für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes oder des  Betriebs notwendiger Nebeneinrichtungen benötigt werden, ist das Betreten des Schulgeländes untersagt, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. "

Danach werden unter Punkt 3.4. Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen definiert, aber Schulsozialarbeit wird dort nicht aufgeführt.

Nun sind wir und waren wir der Meinung, dass Schulsozialarbeiter*innen de facto und durch den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit Schule nicht als schulfremde Personen anzusehen sind.

Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, bitten wir Sie, zeitnah klarzustellen, dass Schulsozialarbeitende im Sinne der Allgemeinverfügung nicht als schulfremde Personen anzusehen sind.'

Wir hoffen auf eine zeitnahe Reaktion auf unsere Anfrage und werden diesbezügliche Antworten auf unserer Homepage veröffentlichen.

Darüber hinaus stehen wir am Montag (18.Mai) und am Mittwoch (20.Mai) gern auch telefonisch in der Geschäftsstelle für Rückfragen zur Verfügung.

Von einigen Schulsozialarbeiter*innen aus ganz Sachsen erhielten wir inzwischen die Rückmeldung, dass bestimmte Passagen der neuen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen vom 12. Mai 2020 das Arbeitsfeld der Schulsozialarbeit nicht explizit als schulzugehöriges und somit zutrittberechtigtes Personal an Schule erwähnt und die ersten Schulsozialarbeiter*innen das Betreten und Arbeiten in der Schule verweigert wird.

Die LAG Schulsozialarbeit Sachsen e.V. hat am heutigen Freitag, 15.Mai, eine Anfrage an das Landesjugendamt gestellt mit der Bitte um zeitnahe Klärung sowie Antwort.

Auszug aus der Anfrage:

'Im Mittelpunkt dieser Auslegung steht der Abschnitt "3.3. Schulfremden Personen, die nicht für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes oder des  Betriebs notwendiger Nebeneinrichtungen benötigt werden, ist das Betreten des Schulgeländes untersagt, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. "

Danach werden unter Punkt 3.4. Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen definiert, aber Schulsozialarbeit wird dort nicht aufgeführt.

Nun sind wir und waren wir der Meinung, dass Schulsozialarbeiter*innen de facto und durch den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit Schule nicht als schulfremde Personen anzusehen sind.

Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, bitten wir Sie, zeitnah klarzustellen, dass Schulsozialarbeitende im Sinne der Allgemeinverfügung nicht als schulfremde Personen anzusehen sind.'

Wir hoffen auf eine zeitnahe Reaktion auf unsere Anfrage und werden diesbezügliche Antworten auf unserer Homepage veröffentlichen.

Darüber hinaus stehen wir am Montag (18.Mai) und am Mittwoch (20.Mai) gern auch telefonisch in der Geschäftsstelle für Rückfragen zur Verfügung.