Anmerkung zu § 21 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) Sachsen: „Schulsozialarbeit“

Im Juni 2024 verabschiedete der Sächsische Landtag ein neues Landesjugendhilfegesetz, in welches auch in Folge des § 13 a SGB VIII ein eigener Paragraf zur Schulsozialarbeit eingeführt wurde. In diesem § 21 LJHG wird festgelegt, dass in Sachsen erstens Schulsozialarbeit durch öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe in … bestimmten Schularten und Schulstufen erbracht wird und zweitens das vorrangige Ziel 1. im Ausgleich von Bildungsbenachteiligungen und 2. In der Unterstützung junger Menschen bei der Gestaltung ihrer Lebenssituation besteht.1 

Die Beschränkung auf bestimmte Schularten und -stufen sowie die vorgenommene Priorisierung konnte als Hinweis auf eine beabsichtigte Verschiebung des Schwerpunkts der Schulsozialarbeit in Sachsen gedeutet werden, weswegen die LAG diesbezüglich beim Sozialministerium um Auskunft bat. In der Antwort führt das SMS aus, dass mit dem Verweis auf bestimmte Schularten und-stufen nur auf die Regelung im Schulgesetz verwiesen werde und die in 1. und 2. verankerten Ziele „gleichwertig und ohne Priorisierung“ nebeneinanderstehen. Ebenfalls sei damit keine Beschränkung der Zielgruppe wie etwa in § 13 SGB VIII beabsichtigt. Kurz: „Schulsozialarbeit steht allen Schülerinnen und Schülern eines Schulstandortes zur Verfügung.“ 

Im Juni 2024 verabschiedete der Sächsische Landtag ein neues Landesjugendhilfegesetz, in welches auch in Folge des § 13 a SGB VIII ein eigener Paragraf zur Schulsozialarbeit eingeführt wurde. In diesem § 21 LJHG wird festgelegt, dass in Sachsen erstens Schulsozialarbeit durch öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe in … bestimmten Schularten und Schulstufen erbracht wird und zweitens das vorrangige Ziel 1. im Ausgleich von Bildungsbenachteiligungen und 2. In der Unterstützung junger Menschen bei der Gestaltung ihrer Lebenssituation besteht.1 

Die Beschränkung auf bestimmte Schularten und -stufen sowie die vorgenommene Priorisierung konnte als Hinweis auf eine beabsichtigte Verschiebung des Schwerpunkts der Schulsozialarbeit in Sachsen gedeutet werden, weswegen die LAG diesbezüglich beim Sozialministerium um Auskunft bat. In der Antwort führt das SMS aus, dass mit dem Verweis auf bestimmte Schularten und-stufen nur auf die Regelung im Schulgesetz verwiesen werde und die in 1. und 2. verankerten Ziele „gleichwertig und ohne Priorisierung“ nebeneinanderstehen. Ebenfalls sei damit keine Beschränkung der Zielgruppe wie etwa in § 13 SGB VIII beabsichtigt. Kurz: „Schulsozialarbeit steht allen Schülerinnen und Schülern eines Schulstandortes zur Verfügung.“