Auswirkungen der Corona-Schutzverordnung vom 12.02.2021 auf die Tätigkeit der Schulsozialarbeitenden in Sachsen

Aufgrund von Anfragen und unterschiedlichen Aussagen einzelner Gebietskörperschaften hat sich die LAG Schulsozialarbeit Sachsen e.V. entschlossen auf folgendes hinzuweisen: 

Die Verordnung erlaubt aufgrund sinkender Inzidenzzahlen im Gegensatz zur vorhergehenden Verordnung wieder Einzelkontakte zu Schüler*innen in Präsenz unter Beachtung der Hygieneregelungen. Konkret heißt es dazu: 

 

§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten 
…. 
(2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von:  
….. 
16. Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne pädagogische Betreuung, Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach dem §§ 11 bis 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetz-buch sowie Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung; zulässig bleiben mobile Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Angebote, die der Abwendung und Intervention von drohender und bei bestehender Kindeswohlgefährdung dienen sowie im Einzelkontakt durchgeführte Angebote mit pädagogischer Betreuung. …  (Corona-Schutzverordnung 12.02.21) 

 

Demnach ist die Lage unserem Verständnis nach eindeutig. Zulässig sind  

  • online-Kontakte zu Einzelnen oder Gruppen 

  • mobile Einzelkontakte 

  • Einzelkontakte zwecks Abklärung von oder Intervention bei Kindeswohlgefährdung im Rahmen des § 8a SGB VIII  

  • Einzelkontakte zu Kindern oder Jugendlichen in Präsenz.  

Nicht zulässig sind jegliche Formen von Angeboten für Gruppen oder ganze Schulklassen in physischer Präsenz.  

Die Frage des zu empfehlenden Arbeitsortes lässt sich in Anbetracht der unterschiedlichen Bedingungen je nach Schulform und -öffnung und in Anbetracht der weiter bestehenden Anordnung von Kontaktbeschränkungen nicht eindeutig beantworten. Da an Grund- und Förderschulen die meisten Kinder und Lehrkräfte wieder an die Schule zurückgekehrt sind, scheint eine Anwesenheit der Schulsozialarbeiter*innen empfehlenswert. An Oberschulen und Gymnasien stellt sich die Frage anders. Die Abwesenheit der meisten Schüler*innen lässt hier sicher eine Entscheidung – auch im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Schulsozialarbeiter*innen – für ein weiteres Arbeiten im Home-Office zu. Grundsätzlich sind hier die Anstellungsträger aufgefordert, Abwägungen im Einzelfall zu treffen, die auch mögliche erhöhte Gesundheitsrisiken berücksichtigen. 

 

Vorstand und Bildungsreferent*innen der LAG Schulsozialarbeit Sachsen e.V. 

Aufgrund von Anfragen und unterschiedlichen Aussagen einzelner Gebietskörperschaften hat sich die LAG Schulsozialarbeit Sachsen e.V. entschlossen auf folgendes hinzuweisen: 

Die Verordnung erlaubt aufgrund sinkender Inzidenzzahlen im Gegensatz zur vorhergehenden Verordnung wieder Einzelkontakte zu Schüler*innen in Präsenz unter Beachtung der Hygieneregelungen. Konkret heißt es dazu: 

 

§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten 
…. 
(2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von:  
….. 
16. Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne pädagogische Betreuung, Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach dem §§ 11 bis 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetz-buch sowie Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung; zulässig bleiben mobile Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Angebote, die der Abwendung und Intervention von drohender und bei bestehender Kindeswohlgefährdung dienen sowie im Einzelkontakt durchgeführte Angebote mit pädagogischer Betreuung. …  (Corona-Schutzverordnung 12.02.21) 

 

Demnach ist die Lage unserem Verständnis nach eindeutig. Zulässig sind  

  • online-Kontakte zu Einzelnen oder Gruppen 

  • mobile Einzelkontakte 

  • Einzelkontakte zwecks Abklärung von oder Intervention bei Kindeswohlgefährdung im Rahmen des § 8a SGB VIII  

  • Einzelkontakte zu Kindern oder Jugendlichen in Präsenz.  

Nicht zulässig sind jegliche Formen von Angeboten für Gruppen oder ganze Schulklassen in physischer Präsenz.  

Die Frage des zu empfehlenden Arbeitsortes lässt sich in Anbetracht der unterschiedlichen Bedingungen je nach Schulform und -öffnung und in Anbetracht der weiter bestehenden Anordnung von Kontaktbeschränkungen nicht eindeutig beantworten. Da an Grund- und Förderschulen die meisten Kinder und Lehrkräfte wieder an die Schule zurückgekehrt sind, scheint eine Anwesenheit der Schulsozialarbeiter*innen empfehlenswert. An Oberschulen und Gymnasien stellt sich die Frage anders. Die Abwesenheit der meisten Schüler*innen lässt hier sicher eine Entscheidung – auch im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Schulsozialarbeiter*innen – für ein weiteres Arbeiten im Home-Office zu. Grundsätzlich sind hier die Anstellungsträger aufgefordert, Abwägungen im Einzelfall zu treffen, die auch mögliche erhöhte Gesundheitsrisiken berücksichtigen. 

 

Vorstand und Bildungsreferent*innen der LAG Schulsozialarbeit Sachsen e.V.